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Die grundlegenden Pflichten für Betreiber sind im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt.
Der Betreiber hat mit Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung der Anlage nur Fachbetriebe nach Wasserrecht zu beauftragen, wenn er nicht selbst über gleichwertige Voraussetzungen verfügt. Die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Anlage ist ständig zu üerwachen.
Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  • spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  • vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  • wenn die Anlage stillgelegt wird.

In Zweifelsfällen sollten immer Fachbetriebe nach Wasserrecht oder anerkannte Sachverständige hinzugezogen werden. Sie geben dem Betreiber die notwendige Sicherheit bei der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten. Die aktuell im Umbruch befindliche Gesetzes- und Verordnungslage ist im Bereich Aktuell "Wasserrecht" dargestellt.

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